I. Die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. September 2009, Az.: S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen eine Rückforderung von Leistungen für Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 505,06 Euro durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg).
Mit Bescheid vom 18.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 forderte die Bg vom Bf die bereits ausbezahlten Leistungen für Dezember 2007 in Höhe von 505,06 Euro zurück mit der Begründung, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 07.11.2007 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.12.2007 aufgehoben worden sei, nachdem der Bf in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers gezogen war.
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