EBM-Z Nr. 850, Nr. 851, Nr. 418, Nr. 450; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 12 KA 147/99 - 16.05.2001,
SG München, vom 18.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 2211/98
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Praxisbudgetierung bei schmerztherapeutischer Behandlung
BSG, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 91/01 B
DRsp Nr. 2002/13158
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Praxisbudgetierung bei schmerztherapeutischer Behandlung
1. Die Frage, "ob nur dem Arzt die Vorzüge der Erweiterung bzw Praxisbudgetierung zugute kommen sollen, der eine schmerztherapeutische Behandlung ganz überwiegend mit betäubenden und teuren Medikamenten betreibt, oder ob auch der Arzt diese Vorteile erhält, der eine psychologische Betreuung verbunden mit einer mäßigen Medikamentierung vornimmt" ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EBM-Z Nr. 850, Nr. 851, Nr. 418, Nr. 450; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Gründe:
I
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