BSG - Beschluss vom 28.09.2010
B 1 KR 46/10 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 170 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 94/06
SG Stade, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 156/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Nichtbeachtung der Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 SGG als Verfahrensfehler

BSG, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen B 1 KR 46/10 B

DRsp Nr. 2010/18917

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Nichtbeachtung der Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 SGG als Verfahrensfehler

Beruft sich der Kläger darauf, dass das LSG die Bindung missachtet habe, der ein Gericht unterliegt, an das eine Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung vom BSG zurückverwiesen wird, so liegt in dieser Nichtbeachtung der Bindungswirkung ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Landessozialgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 170 Abs. 5;

Gründe:

I