Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. September 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht zu erstatten.
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6.9.2007 ist unzulässig und daher nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG zu verwerfen.
Nach § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs 2 Satz 6 SGG ua das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Daran fehlt es hier.
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