LSG Bayern - Beschluss vom 21.04.2010
L 10 AL 31/10 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 164/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei der Frage der Form des Nachweises von Eigenbemühungen zur Vermeidung des Eintritts einer Sperrzeit

LSG Bayern, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen L 10 AL 31/10 NZB

DRsp Nr. 2010/13237

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei der Frage der Form des Nachweises von Eigenbemühungen zur Vermeidung des Eintritts einer Sperrzeit

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (hier zur Frage der Form des Nachweises von Eigenbemühungen zur Vermeidung des Eintritts einer Sperrzeit). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.10.2009 - S 5 AL 164/09 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit von 13.01.2009 bis 26.01.2009.