BSG - Beschluss vom 27.09.2010
B 5 R 232/10 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 254/10
SG Düsseldorf, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 318/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Ergebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 27.09.2010 - Aktenzeichen B 5 R 232/10 B

DRsp Nr. 2010/18512

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Ergebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten

Das gesetzliche Erfordernis, eine Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu begründen, soll bewirken, dass dieser die Rechtslage im Hinblick auf die drei Gründe, auf die die Zulassung einer Revision allein gestützt werden kann, genau durchdenkt, ggf. von der Durchführung aussichtsloser Beschwerden absieht und andernfalls durch eine klare Darstellung, welcher Zulassungsgrund aus welchen Gründen als vorliegend angesehen wird, die Entscheidungsfindung des Gerichts erleichtert. Die nach § 160a Abs. 2 SGG erforderliche Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss das Ergebnis der geistigen Arbeit des zugelassenen Prozessbevollmächtigten sein, für die er mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt, und dies aus sich heraus erkennen lassen. Die bloße Vorlage eines von dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schriftsatzes des Beteiligten selbst stellt dann keine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung dar, wenn der Rechtsanwalt die Durchsicht, Sichtung und Gliederung des Streitstoffes unterlassen hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]