BSG - Beschluss vom 22.01.2008
B 3 KS 1/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 25/04
SG Bayreuth, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 138/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen B 3 KS 1/07 B

DRsp Nr. 2008/13376

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung einer Divergenz

Die Zulassung der Revision wegen Divergenz begründet nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, dessen Ziel die Förderung des Musiklebens in der Stadt R. und Umgebung ist. Er verfügt über 76 aktive und mehr als 100 passive Mitglieder und hat sich in kurzer Zeit einen festen Platz im kulturellen Leben der Stadt R. erarbeitet. Der Verein nimmt Mitgliedsbeiträge, Unterrichtsgebühren, Honorare für Einspielungen, Eintrittsgelder, Spenden und Zuschüsse ein, hat aber auch Ausgaben für Musikaushilfen und ein Jugendblasorchester. Im Jahr 2007 sind mindestens 26 öffentliche Auftritte durchgeführt worden.