LSG Bayern - Beschluss vom 29.09.2015
L 10 AL 212/15 NZB
Normen:
SGB III § 44; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 193/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Erstattung von Fahrtkosten gegen Vorlage der Originalbelege als Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 SGB III

LSG Bayern, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 212/15 NZB

DRsp Nr. 2015/18400

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Erstattung von Fahrtkosten gegen Vorlage der Originalbelege als Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 SGB III

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. 3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist. 4. Ob das SG sachlich zutreffend entschieden hat, d.h. ob ein Ermessen auszuüben war oder ob es bereits am Nachweis des Entstehens der Kosten, d.h. an einer Tatbestandsvoraussetzung für eine Kostenerstattung fehlte, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.06.2015 - S 19 AL 193/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 44; SGG § 144; § ;