Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B., D., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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