Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für einen Kühlgerät in Höhe von 140,00EUR.
Den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für ein den bisher vorhandenen Kühlschrank ersetzendes Kühlgerät lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2012 ab.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (
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