LSG Bayern - Beschluss vom 27.03.2014
L 11 AS 128/14 NZB
Normen:
SGG § 143; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1098/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

LSG Bayern, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 128/14 NZB

DRsp Nr. 2014/7586

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für einen Kühlgerät in Höhe von 140,00EUR.

Den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für ein den bisher vorhandenen Kühlschrank ersetzendes Kühlgerät lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2012 ab.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. 140,00 EUR könnten aus dem "Armutsregelsatz" nicht angespart werden. Mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Für die Übernahme der begehrten Kosten für einen Ersatzkühlschrank finde sich keine Rechtsgrundlage. Ein Darlehen wolle der Kläger nicht. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.