LSG Bayern - Beschluss vom 11.03.2014
L 11 AS 51/14 NZB
Normen:
SGG § 143; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1003/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; keine Geltendmachung von Zulassungsgründen

LSG Bayern, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 51/14 NZB

DRsp Nr. 2014/6180

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; keine Geltendmachung von Zulassungsgründen

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 - S 13 AS 1003/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144;

Gründe

I.

Streitig ist die vorläufige Bewilligung von Heizkostenabschlägen für die Zeit vom 01.02.2012 bis 30.06.2012 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

Mit Bescheid vom 22.12.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2012 u.a. Unterkunfts- und Heizungskosten. Für die Zeit ab 01.02.2011 bis 30.06.2011 bewilligte er jedoch keine Abschläge für die Heizkosten in Höhe von 52,00 EUR monatlich wegen der noch ausstehenden Jahresabrechnung. Den hiergegen verspätet eingelegten Widerspruch legte der Beklagte als Überprüfungsantrag aus, den er mit Bescheid vom 04.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2012 ablehnte.