LSG Sachsen - Beschluss vom 04.03.2014
L 7 AS 1927/13 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 65a; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 3265/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Einlegung von Rechtsbehelfen in elektronischer Form

LSG Sachsen, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1927/13 NZB

DRsp Nr. 2014/5959

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Einlegung von Rechtsbehelfen in elektronischer Form

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 65a; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 87 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Berufung. In der Sache wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für seine Einschulung.