I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Berufung. In der Sache wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für seine Einschulung.
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