I. Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 24. Juli 2012 zugelassen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beklagter) meint, es sei die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig zuzulassen, weil die Frage, ob auch über den 31.12.2008 hinaus ein Sicherheitszuschlag auf die Wohngeldtabelle nach §
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