Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.09.2012 - S
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
III.Der Klägerin wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet. Die Klägerin hat Raten in Höhe von 30,00 EUR monatlich zu erbringen.
Die Berufung ist allein wegen der Frage zuzulassen, ob neben der Feststellung des Eintritts der Minderung auch eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides erforderlich ist. Hiernach war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
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