Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 09. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
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