Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 18.3.2010 hat das LSG Niedersachsen-Bremen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach Maßgabe des
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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