BSG - Beschluss vom 09.09.2010
B 13 R 173/10 B
Normen:
GG Art. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 227/07
SG Bremen, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 RI 117/98

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm

BSG, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen B 13 R 173/10 B

DRsp Nr. 2010/17613

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm

Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss bei Geltendmachung der Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 GG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt. Die bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung ist nicht ausreichend. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 18.3.2010 hat das LSG Niedersachsen-Bremen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach Maßgabe des FRG verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.