LSG Bayern - Beschluss vom 12.04.2010
L 13 R 951/09 NZB
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 4; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 403/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Rückforderung von Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten

LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen L 13 R 951/09 NZB

DRsp Nr. 2010/13228

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Rückforderung von Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache dann, wenn eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (hier verneint für den Umstand, dass Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten auf das Konto eines Dritten überwiesen wurden). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 676,62 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 4; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten wegen der Rückerstattung einer Rentenüberzahlung, die nach dem Tod der Rentenleistungsberechtigten entstanden war.