I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 676,62 EUR festgesetzt.
I. Die Parteien streiten wegen der Rückerstattung einer Rentenüberzahlung, die nach dem Tod der Rentenleistungsberechtigten entstanden war.
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