BSG - Beschluss vom 21.02.2008
B 11a AL 91/07 B
Normen:
BGB § 652 Abs. 1 S. 1 §§ 652 ff. ; SGB III § 421g Abs. 1 S. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 4/05
SG Dresden, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AL 1285/04

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zum Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers

BSG, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen B 11a AL 91/07 B

DRsp Nr. 2008/10974

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zum Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers

Die Klärungsbedürftigkeit der Frage, wann von einer Verflechtung zwischen dem Dritten und dem den Arbeitsnehmer vermittelten Makler im Sinne des Maklerrechts im Zusammenhang mit den Regelungen des § 421g SGB III und § 421g Abs. 1 S. 2 SGB III auszugehen ist, nicht ausreichend dargelegt, wenn sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinandersetzt, dass der BGH von einer Maklerlohn ausschließenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Verflechtung grundsätzlich ausgeht, wenn das Zustandekommen des Hauptvertrags nicht allein von den Vertragsparteien, sondern auch von der Entscheidung des Maklers abhängig ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1 S. 1 §§ 652 ff. ; SGB III § 421g Abs. 1 S. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sind nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.