LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.02.2016
L 4 AS 772/15 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; SGB II § 22 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 3081/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen zur Problematik von Betriebskostenguthaben und ihrer Behandlung im Rahmen von § 22 Abs. 3 SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 772/15 NZB

DRsp Nr. 2016/6246

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen zur Problematik von Betriebskostenguthaben und ihrer Behandlung im Rahmen von § 22 Abs. 3 SGB II

Der Zulassungsgrund des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht gegeben, wenn die Rechtslage aufgrund umfangreicher Rechtsprechung des BSG als geklärt anzusehen ist. Das Urteil des BSG vom 23. August 2011 (B 14 AS 185/10 R) über die Abrechnung von Stromkostenvorauszahlungen steht hierzu nicht im Widerspruch, weil es den Regelbedarf und nicht die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) betrifft.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; SGB II § 22 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung und Erstattungsforderung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) für den Monat September 2012 wegen der Anrechnung eines Betrages in Höhe von insgesamt 177,01 EUR aus einem Guthaben einer Betriebskostenabrechnung des Jahres 2011.