LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.02.2014
L 4 AS 936/12 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2208/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Doppelmietzahlungen nach einem Umzug

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 936/12 NZB

DRsp Nr. 2014/5329

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Doppelmietzahlungen nach einem Umzug

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Doppelmietzahlungen für die bisherige Wohnung bei einem genehmigten Umzug aus gesundheitlichen Gründen vom Grundsicherungsträger zu tragen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das seine Klage gegen den Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) auf Gewährung weiterer Umzugskosten abgelehnt hat.