LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.02.2014
L 4 AS 935/12 NZB
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1549/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 935/12 NZB

DRsp Nr. 2014/5328

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung

Die Voraussetzungen des § 144 Abs 2 SGG für die Zulassung der Berufung liegen im Regelfall nicht vor, wenn der Streitgegenstand einen ernährungsbedingten Mehraufwand betrifft und den Berufungsstreitwert von 750 € nicht erreicht. Dieser Anspruch ist anhand der Einzelfallumstände zu klären und wirft normalerweise keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das seine Klage gegen den Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) auf Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarf für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2011 abgelehnt hat.