LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.06.2012
L 4 KR 66/11 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 213/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Unbeachtlichkeit eines gescheiterten Mediationsverfahrens

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen L 4 KR 66/11 NZB

DRsp Nr. 2013/15513

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Unbeachtlichkeit eines gescheiterten Mediationsverfahrens

Ein durchgeführtes, jedoch gescheitertes Mediationsverfahren bleibt verfahrensrechtlich für die nachfolgende Durchführung des streitigen Verfahrens regelmäßig unbeachtlich.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 377,86 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145;

Gründe:

I.

Streitig sind noch die Zinsen und die Kosten des Verfahrens, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die Forderung der Klägerin wegen erbrachter Krankenhausleistungen beglichen hatte. Im Beschwerdeverfahren begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage die Rückzahlung der erbrachten Leistung.

Die Klägerin ist Trägerin des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie und psychosomatische Medizin in J. (im Folgenden: Krankenhaus), das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen ist. Der bei der Beklagten versicherte A. (im Folgenden: der Versicherte) wurde zunächst am 16. April 2009 mit den Aufnahmediagnosen

Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome,

Anpassungsstörungen,