BSG - Beschluss vom 06.03.2008
B 5a R 426/07 B
Normen:
SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 307/05
SG Oldenburg, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 155/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung eines Verfahrensmangels, Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht durch übergehen eines Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen B 5a R 426/07 B

DRsp Nr. 2008/10970

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung eines Verfahrensmangels, Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht durch übergehen eines Beweisantrags

Ein Beteiligter erhält einen mit Schriftsatz gestellten Beweisantrag nicht mehr aufrecht, wenn er sich, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 11.9.2007 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er beruft sich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.