BSG - Beschluss vom 03.06.2009
B 5 R 306/07 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 155 Abs. 3; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1309/05
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 21 RJ 963/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensfehlers; Verzicht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs durch Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen B 5 R 306/07 B

DRsp Nr. 2009/16323

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensfehlers; Verzicht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs durch Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Erklärt ein Beteiligter sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und verzichtet er damit auf diese besondere Art der Gewährung rechtlichen Gehörs, so muss diese Erklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 155 Abs. 3; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise Berufsunfähigkeit (BU) bzw wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.