LSG Thüringen - Beschluss vom 08.04.2014
L 4 AS 808/12 NZB
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Fundstellen:
NZS 2014, 520
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 37 AS 2933/11 - 02.04.2012,

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz; Anspruch auf Prozesskostenhilfe

LSG Thüringen, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 808/12 NZB

DRsp Nr. 2014/7715

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz; Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. April 2012 zugelassen und der Rechtsstreit als Berufung unter dem Az. L 4 AS 527/14 fortgeführt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Die am 15. Mai 2012 bei dem Thüringer Landessozialgericht eingelegte Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. April 2012, ihnen zugestellt am 18. April 2012 ist zulässig, insbesondere statthaft.

Die Berufung bedarf der Zulassung durch den Senat, weil sie weder von dem SG zugelassen noch ohne Zulassung statthaft ist.

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ Abs. S. 2 ).