Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. April 2012 zugelassen und der Rechtsstreit als Berufung unter dem Az. L 4 AS 527/14 fortgeführt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt.
Die am 15. Mai 2012 bei dem Thüringer Landessozialgericht eingelegte Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. April 2012, ihnen zugestellt am 18. April 2012 ist zulässig, insbesondere statthaft.
Die Berufung bedarf der Zulassung durch den Senat, weil sie weder von dem
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ Abs. S. 2 ).
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