LSG Bayern - Beschluss vom 24.06.2010
L 7 AS 31/10 NZB
Normen:
SGB II § 20; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 19/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz bei der Frage der individuellen Erfassung von Warmwasserkosten

LSG Bayern, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 31/10 NZB

DRsp Nr. 2010/14304

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz bei der Frage der individuellen Erfassung von Warmwasserkosten

Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz zur Rechtsprechung des BSG liegt vor, wenn das Sozialgericht in seinen tragenden Entscheidungsgründen zu einer konkreten Rechtsfrage von der Rechtsprechung des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt dabei jedoch nicht schon dann vor, wenn ein Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt worden ist, sondern erst dann, wenn diesem Rechtssatz tatsächlich widersprochen, sprich also ein anderer Rechtssatz aufgestellt und angewandt wurde. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (hier: bei der Begründung, Warmwasserkosten seien im konkreten Fall nicht individualisierbar und dürften daher nicht in der tatsächlichen Höhe abgerechnet werden). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2009, Az.: S 42 AS 19/09, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 20; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145;