I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.10.2009 abgeändert und die Berufung zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Die Berufung war wegen Abweichung zur Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) zuzulassen (vgl. Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5.Aufl., Rdnr 40 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des BSG). Das Sozialgericht Nürnberg (
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