LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.01.2016
L 4 AS 8/15 NZB
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2989/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz bei der Frage der Erstattung von Vorverfahrenskosten

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 8/15 NZB

DRsp Nr. 2016/2067

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz bei der Frage der Erstattung von Vorverfahrenskosten

Von der grundsätzlich gebotenen pauschalen Betrachtung bei Anwendung der Kostenerstattungsregel des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, die in zwei Entscheidungen des BSG (vgl Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R und Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 20/91) betont wird, ist eine Ausnahme zu machen, wenn der Erfolg nicht auf der Erhebung des Widerspruchs beruht. Die genannten BSG-Entscheidungen widersprechen einander nicht. Das Urteil vom 12. Juni 2013 enthält keinen tragenden Rechtssatz zur Kausalität von Widerspruch und Erfolg, denn es betraf nach positiver Kostengrundentscheidung nur die Bildung einer Kostenquote.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens.