BSG - Beschluss vom 04.11.2014
B 2 U 144/14 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 106 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62 Halbs. 1; SGG § 73 Abs. 2 S. 1; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 44/10
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 120/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Terminverlegung nach kurzfristiger Mandatierung des Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen B 2 U 144/14 B

DRsp Nr. 2015/745

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Terminverlegung nach kurzfristiger Mandatierung des Prozessbevollmächtigten

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hat insbesondere zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird; dies gilt auch und gerade für die mündliche Verhandlung, in der das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern ist. Konnte der Prozessbevollmächtigte aufgrund der Kurzfristigkeit seiner Beauftragung mit dem Sachverhalt noch nicht hinreichend vertraut sein, war das LSG zur Terminverlegung verpflichtet.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 106 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62 Halbs. 1; SGG § 73 Abs. 2 S. 1; ZPO § 227;

Gründe:

I