BSG - Beschluss vom 14.10.2014
B 1 KR 96/14 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62; ZPO § 407a Abs. 2 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 163/11
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 568/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verwertung eines Sachverständigengutachtens ohne Anhörung des Sachverständigen bei Zweifeln an einer persönlichen Untersuchung

BSG, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 96/14 B

DRsp Nr. 2014/16340

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verwertung eines Sachverständigengutachtens ohne Anhörung des Sachverständigen bei Zweifeln an einer persönlichen Untersuchung

Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger ein Gutachten mit der Formulierung "Einverstanden auf Grund eigener Untersuchung und Urteilsbildung" unterzeichnet hat, belegt nicht, dass der Sachverständige tatsächlich eine persönliche Untersuchung vorgenommen hat. In einem solchen Fall muss das Tatsachengericht, wenn es nicht anderweitig Klarheit über die Verwertbarkeit des Gutachtens erzielen will, den Sachverständigen auf Antrag des Betroffenen zur Erläuterung des Umfangs seiner Mitwirkung zur mündlichen Verhandlung laden.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62; ZPO § 407a Abs. 2 S. 1 und S. 2;

Gründe:

I