BSG - Beschluss vom 30.07.2014
B 14 AS 8/14 B
Normen:
GVG § 17; GVG § 17a Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2322/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 185 AS 29423/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzulässigen Teilverweisung an die Zivilgerichtsbarkeit

BSG, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 8/14 B

DRsp Nr. 2014/15365

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzulässigen Teilverweisung an die Zivilgerichtsbarkeit

Ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit darf keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen. Denn einerseits kennt das GVG keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist. Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs. 2 GVG abzusehen.

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2013 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 17; GVG § 17a Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).