Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 - S 13 AS 1129/11 - abgeändert. Die Berufung wird zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 17.12.2013). Der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 sei am 04.08.2011 lt. eines Vermerkes des Sachbearbeiters zur Post gegeben worden und die am 08.09.2011 erhobene Klage daher verfristet. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Berufung ist zuzulassen, denn das SG hat ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils erlassen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 144 RdNr. 34). Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch tritt nicht ein, denn der Vermerk des Sachbearbeiters genügt als Nachweis der Aufgabe zur Post nicht (vgl. Urteil des Senats vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10 - veröffentlicht in [...]).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.