Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 sowie über die Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G, aG, B und RF.
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