LSG Bayern - Beschluss vom 29.10.2010
L 11 AS 668/10 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1060/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines übergangenen Vertagungsantrags

LSG Bayern, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 668/10 NZB

DRsp Nr. 2010/22178

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines übergangenen Vertagungsantrags

Trägt der Beschwerdeführer vor, auf einen Vertagungsantrag sei vom Sozialgericht nicht eingegangen worden, so macht er damit einen Verfahrensfehler geltend, bei dem er dartun muss, dass die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.07.2010 - S 16 AS 1060/08 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 145;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 aufgrund des Überprüfungsvergleichs vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) vom 19.03.2008 höhere Leistungen wegen Mehrbedarfs zu bewilligen sind.