I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.07.2010 - S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
I. Streitig ist, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 aufgrund des Überprüfungsvergleichs vor dem Sozialgericht Würzburg (
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