BSG - Beschluss vom 21.09.2010
B 12 KR 17/10 B
Normen:
SGG § 103 S. 1; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 241/08
SG Bremen, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 101/02

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung von § 103 S. 1 SGG

BSG, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen B 12 KR 17/10 B

DRsp Nr. 2010/21285

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung von § 103 S. 1 SGG

Eine Zulassung der Revision kann nicht auf dem Umweg über die Rüge erreicht werden, das Tatsachengericht habe auf die Stellung prozessordnungsgemäßer Beweisanträge hinwirken müssen, wenn kein Beweisantrag im Sinne der ZPO gestellt worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103 S. 1; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.1.2010 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder