I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.03.2010 - S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) für die Zeit vom 01.12.2008 bis 25.02.2009.
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