LSG Bayern - Beschluss vom 15.07.2010
L 11 AS 407/10 NZB
Normen:
SGG § 103; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 673/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung der Amtsermittlungspflicht

LSG Bayern, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 407/10 NZB

DRsp Nr. 2010/17464

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Eine Zulassung der Berufung kommt in Betracht, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Sozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hat es sich nach seiner rechtlichen Auffassung nicht gedrängt fühlen müssen, weitere Auskünfte bei einem benannten Zeugen einzuholen, und hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung daraufhin seinen Beweisantrag nicht erneuert bzw. aufrecht erhalten oder Einwendungen gegen die Art der Amtsermittlung bzw. Beweiserhebung erhoben, so bestand damit für das Sozialgericht kein Anlass, weitere Ermittlungen vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.03.2010 - S 5 AS 673/09 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) für die Zeit vom 01.12.2008 bis 25.02.2009.