Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger zu 1. ab Juni 2001 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2. bei dieser versicherungspflichtig beschäftigt war, sowie um die Gewährung von Krankengeld.
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