Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
Einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, hat die Klägerin nicht im Sinne des § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) "bezeichnet".