BSG - Beschluss vom 19.10.2007
B 11a AL 169/06 B
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62 § 75 Abs. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 170/05
SG Speyer, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 769/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Rüge eines Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 169/06 B

DRsp Nr. 2008/360

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Rüge eines Verfahrensmangel

1. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Unterlassung einer unechten notwendigen Beiladung ist darzulegen, dass bereits in der letzten Tatsacheninstanz auf die fehlende Beiladung hingewiesen wurde. 2. Zur Begründung des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung muss das Beschwerdevorbringen darlegen, warum unter Beachtung der notwendigen Sorgfalt nicht erwartet werden konnte, dass der Gesichtspunkt des Fristversäumnisses selbst in das Verfahren eingebracht wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62 § 75 Abs. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (Divergenz, Verfahrensfehler) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.