I. Der Kläger gehörte zusammen mit weiteren Vertragsärzten einer radiologischen Gemeinschaftspraxis an, die der Zulassungsausschuss mit Wirkung zum 1. Januar 1993 genehmigt hatte. Die Zulassung des Beigeladenen zu 12., der seit dem 1. Januar 1993 zugelassen und Mitglied der Gemeinschaftspraxis war, endete zum 30. Juni 1994 und diejenige des Klägers im November 2000.
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