BSG - Beschluß vom 27.07.2006
B 7a AL 52/06 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 12 AL 1736/05 - 21.02.2006,
SG Freiburg (Breisgau) - S 3 AL 2733/02 - 31.03.2005,

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 27.07.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 52/06 B

DRsp Nr. 2007/3073

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann bei einer Entscheidung des Berufungsgerichtes mit mehrfachen Begründungen nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von 15.265,57 Euro wegen der Zahlung von Krankengeld (Krg) an den Beigeladenen in der Zeit vom 13. März 2002 bis 21. Mai 2003.

Der Beigeladene bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) vom 10. April 2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12. März 2002. Erst am 19. April 2002 beantragte er die Bewilligung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Beklagte lehnte die Leistung ab, weil der Beigeladene von der Klägerin seit 13. März 2002 wegen Arbeitsunfähigkeit Krg bezog (bestandskräftiger Bescheid vom 19. April 2002). Dem Begehren der Klägerin auf Erstattung des gezahlten Krg kam die Beklagte nicht nach.