I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von 15.265,57 Euro wegen der Zahlung von Krankengeld (Krg) an den Beigeladenen in der Zeit vom 13. März 2002 bis 21. Mai 2003.
Der Beigeladene bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) vom 10. April 2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12. März 2002. Erst am 19. April 2002 beantragte er die Bewilligung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Beklagte lehnte die Leistung ab, weil der Beigeladene von der Klägerin seit 13. März 2002 wegen Arbeitsunfähigkeit Krg bezog (bestandskräftiger Bescheid vom 19. April 2002). Dem Begehren der Klägerin auf Erstattung des gezahlten Krg kam die Beklagte nicht nach.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|