BSG - Beschluß vom 16.10.2000
B 2 U 258/00 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 6 U 54/98 - 27.06.2000,
SG Magdeburg, vom 16.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 72/95

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 16.10.2000 - Aktenzeichen B 2 U 258/00 B

DRsp Nr. 2001/8140

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Rüge, das LSG habe die in den genannten Entscheidungen des BSG entwickelten Grundsätze nicht oder unzutreffend angewandt und damit im Einzelfall eine unrichtige Entscheidung getroffen, ist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz nicht ausreichend. 2. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung muss dargetan werden, inwieweit hier eine Rechtsfrage gestellt wird, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt, an deren Beantwortung also ein allgemeines Interesse besteht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: