LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2007 L 28 B 1050/07 AS NZB
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 4 ; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 637/05
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, Klärungsbedürftigkeit bei auslaufendem Recht
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2007 - Aktenzeichen L 28 B 1050/07 AS NZB
DRsp Nr. 2008/8852
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, Klärungsbedürftigkeit bei auslaufendem Recht
Auslaufendes oder ausgelaufenes Recht kann in aller Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen, sofern nicht noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sind und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt (hier zur Frage, ob Betriebskostenrückzahlungen bis zum 31.7.2006 als Einkommen oder als Vermögen anzusehen waren). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 4 ; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 ;
Gründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.