Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, da eine Abweichung der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet ist.
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