I. Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22. November 2007, das die Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) durch die Beklagte wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers für rechtmäßig gehalten hat.
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