BSG - Beschluss vom 24.01.2008
B 3 P 26/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 4848/05
SG Stuttgart, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 2189/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Bezeichnung des Verfahrensmangels, Erforderlichkeit der Durchsicht der Verfahrensakten durch das Beschwerdegericht

BSG, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen B 3 P 26/07 B

DRsp Nr. 2008/5124

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Bezeichnung des Verfahrensmangels, Erforderlichkeit der Durchsicht der Verfahrensakten durch das Beschwerdegericht

Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die Verfahrensakten selbst daraufhin durchzusehen, wodurch dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers unterlaufen sein könnte. Daher genügt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht den förmlichen Anforderungen, wenn zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Verfahrensrüge eine eigene Durchsicht der Verfahrensakten durch das Beschwerdegericht erforderlich ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: