I. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Januar 1993 ab 1. Januar 1993 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 235,80 DM wöchentlich, und zwar entsprechend der von der Klägerin bei Antragstellung angegebenen Steuerklasse I nach der Leistungsgruppe A. Ab 1. Juli 1993 betrug das Alg 264,- DM wöchentlich. Die Klägerin bezog die Leistung bis zum 26. November 1993.
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