Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung m Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2011, 17 Ca 2026/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 29,59% auf 70,41% der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch Freistellung an 9 Arbeitstagen
- in geraden Monaten (Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember) an den jeweils letzten 9 Tagen
- in ungeraden Monaten (Januar, März, Mai, Juli, September, November) an den jeweils ersten 9 Tagen
ab dem 01. Januar 2012 zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 218 bis 219R d.A.) Bezug genommen.
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