LSG Thüringen - Beschluss vom 14.01.2014
L 6 SF 1903/13 AB
Normen:
SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Begründetheit eines Befangenheitsgesuchs gegen einen Richter im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 1903/13 AB

DRsp Nr. 2014/2809

Begründetheit eines Befangenheitsgesuchs gegen einen Richter im sozialgerichtlichen Verfahren

Das Gesuch des Klägers vom 17. Dezember 2013, Richter am Landessozialgericht Sch., Richterin am Landessozialgericht C. und Richter am Sozialgericht Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unbegründet.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache (Az.: L 6 KR 217/11) streitig, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 10. Dezember 2007 hinaus bis 9. November 2009 hat.

Gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 6. Dezember 2010 hat der Kläger am 4. Februar 2011 Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. D. beantragt. Am 2. Oktober haben die Prozessbevollmächtigten Verzögerungsrüge erhoben und in Aussicht gestellt, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen.