Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. Januar 2014 , Aktenzeichen
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Frage, ob das beklagte Land der altersbedingt als Lehrkraft ausgeschiedenen Klägerin Urlaubsabgeltung gewähren muss.
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